Wenige Fälle sittenwidriger Lohnzahlung –

Wenige Fälle sittenwidriger Lohnzahlung –

Jobcenter Märkischer Kreis veröffentlicht erste Projektergebnisse

Iserlohn/Märkischer Kreis: Das Jobcenter Märkischer Kreis hat im Rahmen eines Projektes in der Dienststelle Iserlohn überprüft, ob leistungsberechtigte Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sittenwidrig entlohnt werden. Ziel des Projektes war es auch, Arbeitgeber und Arbeitnehmer für das Thema Lohndumping und die Zahlung angemessener Löhne zu sensibilisieren. Das Projekt startete im Oktober 2012 und endete im Juli dieses Jahres. „Im Rahmen des Projektes wollten wir überprüfen, wie hoch der Stundenlohn im Minijob-Bereich ist und ob festgelegte Mindest- und Tariflöhne von Arbeitgebern beachtet werden. In dem Zuge sind exemplarisch 277 Arbeitsverhältnisse im Niedriglohnbereich überprüft worden, bei denen Arbeitgeber ein Erwerbseinkommen von monatlich 100 bis 400 Euro zahlen. Für die betroffenen Arbeitnehmer leistet das Jobcenter ergänzend zum Einkommen finanzielle Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt“, erläutert Vera Ehrlich-Speckbrock, Bereichsleiterin Recht im Jobcenter Märkischer Kreis, die Auswahl der Fälle. Um festzustellen, ob eine sittenwidrige oder untertarifliche Bezahlung vorliegt, überprüfte das Jobcenter die Stundenlöhne in den 277 Fällen. Erstes positives Ergebnis: Sämtliche Arbeitgeber in Branchen mit Mindestlöhnen oder Tarifbindung haben sich an die Zahlung der festgelegten Löhne gehalten. „Das Projekt hat zudem gezeigt, dass auch in den Bereichen ohne Tarifbindung oder Mindestlöhnen die Arbeitgeber in der Regel einen ortsüblichen Lohn zahlen und somit keine Sittenwidrigkeit vorliegt. Darunter fallen beispielsweise Tätigkeiten in Spielhallen oder Beschäftigungen im Taxigewerbe“, so Vera Ehrlich-Speckbrock. Gemäß Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes besteht Sittenwidrigkeit, wenn der Lohn weniger als zwei Drittel des branchenüblichen oder ortsüblichen Tariflohns beträgt. Zahlen Arbeitgeber sittenwidrige Löhne oder Löhne, die unter einem etwaigen Mindestlohn, Tarif oder ortsüblichen Vorgaben liegen, müssen sie sich auf Nachforderungen des Jobcenters einstellen. Denn der rechtmäßige Lohnanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber geht per Gesetz auf das Jobcenter über. Zurückgefordert wird jeweils die Differenz zwischen dem gezahltem Arbeitslosengeld II und dem Betrag, den das Jobcenter hätte zahlen müssen, wenn der Arbeitgeber einen korrekten Lohn gewährt hätte. Auffälligkeiten gab es im Märkischen Kreis im Bereich des Gaststättengewerbes. Hier gibt es einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag, an den sich einige Arbeitgeber -auch aus Unwissenheit- nicht gehalten haben. Diese sind aufgefordert worden, den Stundenlohn unter Beachtung der festgelegten Tariflöhne anzupassen. Alle Arbeitgeber folgten dieser Aufforderung. So ist es gelungen, die betroffenen Arbeitgeber zu einer Erhöhung der Löhne gemäß tariflicher Bestimmungen zu bewegen – auch ohne gerichtliche Schritte einzuleiten. „Dies darf durchaus als erster Erfolg gewertet werden. Ein Argument mehr, dass das Jobcenter Märkischer Kreis das Projekt „Sittenwidrige Löhne“ fortsetzen und auf den gesamten Märkischen Kreis ausweiten wird. Denn Fälle sittenwidriger beziehungsweise tarifwidriger Lohnzahlungen sind nicht hinnehmbar. Schließlich geht es auch um den wirtschaftlichen Umgang mit Steuergeldern. Denn reicht das Arbeitseinkommen nicht, muss das Jobcenter ergänzend steuerfinanzierte Hilfeleistungen erbringen“, so das Fazit von Jobcenter-Geschäftsführer Volker Riecke.