Neues Bundesmeldegesetz ab 1. November vereinheitlicht Melderecht

– Städtischer Bürgerservice informiert über Änderungen

Iserlohn. Mit dem neuen Bundesmeldegesetz (BMG), das am 1. November in Kraft tritt, wird erstmals das Melderecht in ganz Deutschland vereinheitlicht. Das BMG löst das bisherige Melderechtsrahmengesetz sowie die Landesmeldegesetze ab. Mit dem Bundesmeldegesetz wird unter anderem das Ziel verfolgt, die Daten der Bürgerinnen und Bürger noch besser zu schützen, die Verwaltungskosten zu senken und Abläufe zu vereinfachen. Änderungen betreffen unter anderem die Meldepflichten, die Vermieter von Wohnungen und die Melderegisterauskünfte. Der Bereich Bürgerservice der Stadt Iserlohn informiert darüber, was sich dort ab 1. November ändert:

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich ab dem 1. November innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anmelden, entweder bei der Meldebehörde im Iserlohner Rathaus oder in den Bürgerservicestellen in Letmathe oder Hennen. Bislang gilt eine Frist von einer Woche.

Wieder eingeführt wird die Erklärung des Wohnungsgebers. Die Vorlage eines Mietvertrages bei der Anmeldung reicht nicht mehr aus. Dadurch sollen Scheinanmeldungen verhindert werden. Der Wohnungsgeber hat damit künftig bei Meldevorgängen wieder eine Mitwirkungspflicht. Ab 1. November muss er seinem Mieter den Einzug oder Auszug schriftlich innerhalb von zwei Wochen bestätigen.

Die neuen Vordrucke für Anmeldung und „Vermieterbescheinigung“ gibt es ab 1. November auf der Internetseite der Stadt Iserlohn www.iserlohn.de (unter Rathaus & Politik/Rathaus/Anliegen von A – Z).

Neuerungen gibt es auch bei den Melderegisterauskünften. Soweit diese zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden.

Einfache Melderegisterauskünfte sind nur zulässig, wenn die anfragende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, es sei denn, derjenige, über den eine Auskunft eingeholt werden soll, hat in die Datenübermittlung für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt. Wer dies möchte, kann die Einwilligung beim Bürgerservice erklären.