Windkraft Meschede: Urteil des Verwaltungsgerichts hat Auswirkungen auf Anlagen außerhalb von Konzentrationszonen

Hochsauerlandkreis / Meschede. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat das erste Urteil in zwei Verfahren gegen den Hochsauerlandkreis in Sachen Windkraft Meschede gefällt. Dieses Urteil vom 5. Dezember (Aktenzeichen 4 K 4523/17) wird Auswirkungen auf weitere Windkraftverfahren im Stadtgebiet Meschede haben. Dem Hochsauerlandkreis als Genehmigungsbehörde ist es aufgrund des Urteils nicht gestattet, den Flächennutzungsplan der Stadt Meschede bei ihren Entscheidungen unberücksichtigt zu lassen. Das bedeutet, dass Windkraftanlagen außerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone im Bereich Meschede-Einhaus nicht zugelassen werden können. Sowohl für die Stadt Meschede als auch für den Hochsauerlandkreis besteht nunmehr Klarheit hinsichtlich der Wirksamkeit des Mescheder Flächennutzungsplans. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Kreis- und Hochschulstadt Meschede begrüßt dieses Urteil, da auch weiterhin der aktuell geltende Flächennutzungsplan bei Entscheidungen zu möglichen Genehmigungsanträgen von den jeweiligen Genehmigungsbehörden berücksichtigt werden muss – immer unter dem Vorbehalt, dass das entsprechende Urteil zur Rechtskraft gelangt. Die Steuerungswirkung des bestehenden Flächennutzungsplans bleibt bestehen. Damit steht die Kreis- und Hochschulstadt Meschede bei der Weiterführung des Verfahrens zur 70. Änderung des Flächennutzungsplans „Windkraft“ nicht unter einem besonderen Handlungsdruck, der bei einer Aufhebung des geltenden Flächennutzungsplans eingetreten wäre. Der Kreis- und Hochschulstadt Meschede stehen nun mehrere Handlungsoptionen zur Verfügung, wie es mit der Windkraft im Stadtgebiet Meschede weitergehen könnte. Diese Optionen müssen nun im politischen Raum diskutiert und entschieden werden.