Hochsauerlandkreis. Der Kreistag hat in seiner letzten Sitzung eine Einigungsstelle besetzt. Auf Vorschlag des Landrats wurde der bisherige (bis Januar 2013) Präsident des Landgerichts Arnsberg mit dem Vorsitz betraut.
Jedoch ist die Tätigkeit des Landgerichts Arnsberg in den letzten Jahren sowohl vom Oberlandesgericht Hamm als auch vom Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Mängel sehr deutlich kritisiert worden.
Einige Auszüge aus einem Beschluss des OLG Hamm (5 Ws 286/09), erlassen aufgrund einer Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld (!). Darin ging es um das Unterlassen einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens in einer Angelegenheit mit Wirtschaftskriminalität in sehr großem Ausmaß. Das OLG ist sicherlich unverdächtig, “politische” Bewertungen vorzunehmen.
„Trotz mehrerer weiterer Sachstandsanfragen der Staatsanwaltschaft in der Folgezeit erfolgte eine erkennbare Förderung des Verfahrens seitens der Strafkammer seither nicht… Bei weiterer Untätigkeit der Kammer droht der Eintritt der absoluten Verjährung, da die doppelte Verjährungsfrist … ablaufen wird. Die weitere Zurückstellung der Entscheidung mit dieser Verjährungsfolge hat damit die Wirkung, dass das Hauptverfahren nicht mehr eröffnet werden kann, wodurch der staatliche Strafanspruch endgültig vereitelt wird, dessen Durchsetzung der Staatsanwaltschaft und den Gerichten als Ausfluss aus dem Rechtsstaatsprinzip obliegt… So hätte die Kammer bereits seit dem 17. Oktober 2008 das für eine Eröffnungsentscheidung nunmehr erforderlich gehaltene Gutachten zur Frage der Überschuldung der GmbH´s … einholen können, denn die Vorschrift existiert bereits seit diesem Zeitpunkt. Warum dies bis zum heutigen Zeitpunkt nicht geschehen ist, ist kaum nachvollziehbar. … Ebenso unverständlich ist der Hinweis der Strafkammer, der Staatsanwaltschaft solle vor der Einholung eines Gutachtens aufgegeben werden, weitere Unterlagen vorzulegen.
Warum es der Kammer bis heute nicht möglich ist, eine detaillierte Aufstellung der angeblich fehlenden Unterlagen zu erstellen, ist nicht ansatzweise erkennbar; dies gilt um so mehr, als bereits in einem Parallelverfahren ein entsprechendes Gutachten eingeholt worden ist.
Die Strafkammer verkennt darüber hinaus die Strafprozessordnung ….
Aus alledem folgt, dass nach Durchsicht der Akten kein Grund ersichtlich ist, weshalb nach mehr als drei Jahren, die seit der Anklageerhebung verstrichen sind, noch nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden worden ist. Auch Neuermittlungen sind bisher nicht veranlasst. Dass dem Senat offensichtlich die Originalakten vorgelegt und keine Zweitakten angelegt wurden, rundet das Gesamtbild ab.“
In der Kreistagssitzung erklärte der Landrat sinngemäß, da sei eine einmalige Panne passiert. Die hat aber viele Jahre lang angedauert und scheint nicht ganz harmlos gewesen zu sein…
Quelle: Sauerländer Bürgerliste (SBL)