Hochsauerlandkreis. Brilon.
Wie können Ausländerbehörden eineinhaltlicheBefassung mit Asylanträgen “vermeiden”? Indem man Flüchtlinge nur wegen ihrer Einreise zu Straftätern “macht”, mit Unterstützung der Justiz. Dann ist die Abschiebung leichter durchzuführen, denn angebliche Straftäter genießen ja keinen Schutz, und die Kriminalitätsstatistik über Flüchtlinge wird auch “gestaltet”.
So etwas war am Montag (09.11.) wieder beim Amtsgericht Brilon zu beobachten, in einer Strafverhandlung gegen einen Flüchtling, unter Vorsitz von Richter X.
Der Flüchtling aus dem Kosovo war im April 2015 mit Ehefrau und 4 Kindern (im Alter von 14 – 19 Jahren) nach Deutschland eingereist, ohne Zwischenaufenthalt in einem anderen Land, und hatte hier umgehend für sich und die Familie Asyl beantragt. Die Familie wird im Kosovo verfolgt, weil sie einer Minderheitsgruppe angehört.
Doch die Staatsanwaltschaft Arnsberg hatte gegen den Familienvater ein Strafverfahren eingeleitet, wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts. Der Flüchtling und seine Familie seien im April 2015 ohne Visum eingereist (kein Witz, das wurde ihm tatsächlich vorgehalten!). Wichtige Daten hatte die Staatsanwaltschaft zudem falsch dargestellt.
Die Informationen zu Einreise und Aufenthalt hat die Staatsanwaltschaft mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Ausländeramt des HSK erhalten.
Zur Gerichtsverhandlung hatte der Familienvater als Dolmetscherin seine 18jährige Tochter mitgebracht, die hervorragend Deutsch spricht. Die Tochter hatte sich bereits mehr als eine Woche vorher beim Gericht angemeldet und wurde von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts darauf hingewiesen, dass sie in der Verhandlung zur wahrheitsgemäßen Übersetzung verpflichtet würde. Sie konnte also davon ausgehen, dass sie vor Gericht für ihren Vater übersetzen dürfe – bis zur Verhandlung. Dort stellte sich dann heraus, dass der Richter X selbst eine Dolmetscherin hatte bestellen lassen. Die Tochter wurde nicht zugelassen und auf die Zuhörerplätze verwiesen. Die “amtliche” Dolmetscherin machte einen völlig überforderten Eindruck, was die als Zuhörerin anwesende Tochter fast zur Verzweiflung brachte. Jedenfalls war über diese “amtliche” Dolmetscherin keine effektive Kommunikation zwischen Gericht und angeklagtem Flüchtling möglich.
Nun gibt es für die angeblich illegale Einreise von Flüchtlingen die “Genfer Flüchtlingskonvention” (GFK) aus dem Jahr 1951 und ein dazu gehöriges Protokoll aus dem Jahr 1967, “über die Rechtsstellung der Flüchtlinge”. 145 Staaten sind beigetreten, darunter auch Deutschland.
In Artikel 31 der GFK heißt es u.a.:
“Die vertragschließenden Staaten werden wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen.”
All diese Voraussetzungen hatte der angeklagte Flüchtling erfüllt.
Doch Richter X behauptete, die GFK sei für den Flüchtling nicht gültig, da er vor seiner Flucht aus dem Kosovo nach Deutschland “freiwillig” aus Deutschland ausgereist sei. Tatsächlich hatte sich der Flüchtling bereits früher in Deutschland aufgehalten. Im Juli 2012 wurde er in einem Büro der Ausländerbehörde in Meschede (wo er zur Verlängerung seiner Duldung erschienen war) verhaftet und in Handschellen für 2 Wochen in die Abschiebehaftanstalt in Büren gebracht. Dann wurde er (wie viele andere Flüchtlinge aus dem Kosovo, die sich im HSK aufhielten) zwangsweise abgeschoben. Ihm dann vorzuhalten, er sei “freiwillig” ausgereist, wirkt als Hohn. Weiß Richter X, was eine Abschiebehaft bedeutet??
Das Verfahren endete damit, dass Richter X die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe verhängte: 90 Tagessätze zu je 15 Euro. Tatsächlich erhält der Flüchtling jedoch keine 15 Euro, sondern nur 6,38 Euro am Tag ausgezahlt (gemäß § 3 Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz). Zusammen mit den Verfahrenskosten soll der Flüchtling für die angeblich illegale Einreise nun eine Strafe in Höhe von mehr als acht Monatseinkommen bezahlen, so will es Richter X. Dass dieser Richter X in der Verhandlung behauptete, der Flüchtling erhalte “Hartz IV”, läßt auf hohe Inkompetenz dieses Richters in finanziellen und sozialrechtlicben Angelegenheiten schließen. Denn nach § 7 Abs. 1 SGB II können geeduldete Asylbewerber kein Arbeitslosengeld II erhalten!
Beobachter hatten im Gerichtssaal den Eindruck, dass Richter X den Flüchtling nach der Urteilsverkündung auch noch zu einem “Rechtsmittelverzicht” verleiten wollte. Dann wäre eine Berufung gegen das (aus Sicht von Zuhörern skandalöse) Urteil nicht mehr möglcih gewesen. Doch das verhinderte die Tochter durch Zwischenruf.
Auffällig war auch, dass Richter X direkt nach der Verhandlung alle Personen außer dem Staatsanwalt aus dem Gerichtssaal verwies, obwohl sowohl dieser als auch der folgende Verhandlungstermin öffentlich waren. Ein Bekannter des Staatsanwalts wurde dagegen herein gelassen…
Nach so einem Urteil können einschlägige Gruppen wieder behaupten, Flüchtlinge seien straffällig und müssten deswegen abgeschoben werden… Anschließend nehmen dieselben Personen vielleicht an einem St. Martins-Zug teil?
PM der Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW)