In einem Pressartikel unter www.dorfinfo.de vom 16.05.2020 mit dem Titel „Erneute Rücktrittsforderung an den Bürgermeister“ findet sich in der gemeinsamen Stellungnahme der CDU-Fraktion, der Bürger für Sundern (BfS), Wir sind Sundern (WiSu) und der Ratsmitglieder Siegfried Huff, Michael Pellmann und Klaus Tolle u. a. nachfolgernder Vorwurf gegenüber dem Bürgermeister:
„(…) Ohne jegliche Rücksprache mit dem Stadtrat hat Bürgermeister Ralph Brodel auf das gesetzliche Vorkaufsrecht der Parkplatzfläche an der Seestraße verzichtet. Ein Vorkaufsrecht was – entgegen der Behauptung des Bürgermeisters – bestand und nunmehr zu dem Verlust der Parkplätze durch Kündigung des Pachtvertrages geführt hat. (…)“
Die Verwaltung nimmt dazu wie folgt Stellung und widerlegt mit dem §26 Nr. 4 BauGB die Aussage des vorhandenen Vorkaufsrechts.
Gesetzliche Regelungen zur Ausübung des Vorkaufsrechts
Das allgemeine gesetzliche Vorkaufsrecht steht der Gemeinde kraft Gesetzes beim Kauf von Grundstücken in den im § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 Baugesetzbuch (BauGB) genannten Fällen zu.
In dem betroffenen Bereich legt der Bebauungsplan Nr. A 26 „Ferienhausanlage Amecke“ die Nutzung der jeweiligen Grundstücke fest. Das besagte Grundstück ist in dem rechtskräftigen Bebauungsplan (für den der Rat der Stadt Sundern in seiner Sitzung am 09.04.2020 den Aufhebungsbeschluss gefasst hat) als „öffentliche Parkplatzfläche“ festgesetzt.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BauGB kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden, wenn im Bebauungsplan für die betroffenen Flächen eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder umweltschützende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt sind oder es sich um unbebaute Wohngrundstücke handelt. Dies war zwar vorliegend der Fall (Nutzung für öffentliche Zwecke), jedoch wurde die im Bebauungsplan festgesetzte Parkplatzfläche zum Zeitpunkt des Kaufvertrages und wird bis heute als solche (Parkplatzfläche) genutzt.
Nach § 26 Nr. 4 BauGB ist die Ausübung des Vorkaufsrechts unter anderem ausgeschlossen, wenn „(…)das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird (…)“
(vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 7. November 2005 – 10 D 96/03.NE -).
Somit bleibt im Ergebnis Folgendes festzuhalten:
Auf die Ausübung eines Vorkaufsrechts wurde seitens der Stadt Sundern nicht verzichtet.
Vielmehr war die Ausübung des allgemeinen gemeindlichen Vorkaufsrechts durch § 26 Nr. 4 BauGB und somit gesetzlich ausgeschlossen.
Da ein Vorkaufsrecht nicht bestand, hatte die Verwaltung der Stadt Sundern nach § 28 Abs. 1 BauGB unverzüglich das beantragte Zeugnis auszustellen.
Das BauGB legt nicht fest, welches Organ der Gemeinde das Vorkaufsrecht ausüben kann. Die sachliche Zuständigkeit für die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich daher nach den jeweiligen Gemeindeordnungen in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde. Die Prüfung, ob ein Vorkaufsrecht vorliegt, ist ein allgemeines Geschäft der laufenden Verwaltung. Ist die Ausübung eines Vorkaufsrechts möglich und soll dieses ausgeführt werden, ist ein Beschluss des Rates über die Ausübung des Vorkaufsrechts herbeizuführen. Eine Beteiligung der politischen Gremien war somit in diesem Fall aufgrund der unmittelbaren Rechtswirkung nicht vorgesehen.