Stadt Sundern geht gegen unzulässige Mulcharbeiten am Fereinparkgelände vor

Die HELMA Ferienimmobilien GmbH hat einen Lohnunternehmer damit beauftragt, die für die baulichen Anlagen (Gebäude, Erschließungsstraßen etc.) im
Bebauungsplan A 26 „Ferienhausanlage Amecke“ festgesetzten Flächen zu mulchen.

Mit den Mulcharbeiten wurde am Mittwoch, dem 06.05.2020 begonnen.

Nachdem die Stadt Sundern hierüber von Bürgern in Kenntnis gesetzt worden ist, erfolgte, nach einer telefonischen Vorabinformation an die Untere Naturschutzbehörde des Hochsauerlandkreises (UNB), zeitnah noch am Vormittag des 06.Mai eine örtliche Prüfung des Sachverhaltes durch den Umweltschutzbeauftragten der Stadt, Dieter Leser.

Da eine kurzfristige Beteiligung der UNB an dem Ortstermin nicht möglich war, wurde dem ausführenden Lohnunternehmer vor Ort die naturschutzrechtliche und artenschutzrechtliche Unzulässigkeit der Arbeiten durch den Umweltschutzbeauftragten der Stadt mitgeteilt. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 39 und 44 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG.

Die Arbeiten wurden vom Unternehmer fortgesetzt.

 

 

Bürgermeister Brodel hierzu: „Ein unmittelbarer Baustopp konnte durch die Stadt nicht erwirkt werden, da die ordnungsbehördliche Befugnis hierfür bei der UNB in Meschede liegt.“ Da im Anschluss an die Ortsbesichtigung, bei einer telefonischen Anfrage bei der HELMA Ferienimmobilien GmbH, der Projektentwickler persönlich nicht kontaktiert werden konnte, erfolgte eine zeitnahe umfangreiche schriftliche umwelt- und artenschutzrechtliche Bewertung der Arbeiten durch den Umweltschutzbeauftragten der Stadt, mit der Empfehlung, die Arbeiten einzustellen. Die schriftliche Stellungnahme der Stadt einschließlich Bildmaterial wurde sowohl dem Projektentwickler als auch der UNB noch am 06.05.2020 elektronisch übermittelt. Auf Grundlage der Recherche der Stadt Sundern hat der Leiter der UNB noch am Nachmittag eine Einstellung der Arbeiten/einen Baustopp verfügt. Die auf Grundlage der §§ 39 und 44 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG naturschutzrechtliche und artenschutzrechtliche Unzulässigkeit der Arbeiten sowie dem Tatbestand, dass die Mulcharbeiten nach der Festlegung des Baustopps noch umfangreich fortgesetzt worden sind, veranlasst die UNB als zuständige Ordnungsbehörde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren sowohl an das ausführende Unternehmen als auch an den Projektentwickler einzuleiten. Ralph Brodel weiter: „Darüber hinaus wird die strafrechtliche Relevanz vom Hochsauerlandkreis noch geprüft.

Wir, als Stadt Sundern unterstützen das Vorgehen der Naturschutzbehörde ausdrücklich.“