„Mehr Demokratie“ informiert über Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zur Sperrklausel bei Kommunalwahlen

Hochsauerlandkreis.

Die Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) hatte im letzten Jahr beim Verfassungsgerichtshof des Landes NRW Organklage gegen die Einführung der Sperrklausel bei Kommunalwahlen eingereicht. Der Verfassungsgerichtshof erklärt die Klage jedoch für unzulässig, weil die SBL/FW „nur“ eine Wählergemeinschaft und keine Partei ist.

Mehr dazu von „Mehr Demokratie“:

„Der Verfassungsgerichtshof des Landes hat die Anträge der Partei „Volksabstimmung“ und der Wählervereinigung Sauerländer Bürgerliste SBL gegen die Einführung einer 2,5 Prozent-Sperrklausel bei Kommunalwahlen als unzulässig verworfen.

Hintergrund:

www.nrw.mehr-demokratie.de/them…/wahlen/aktuell/sperrklausel

Hier die Pressemitteilung des VerfGH Nordrhein-Westfalen v. 30.6.2017

Organstreitverfahren wegen Einführung einer 2,5 Prozent-Sperrklausel bei Kommunalwahlen aus formellen Gründen erfolglos

Der VerfGHNordrhein-Westfalen hat die Anträge der Partei „Volksabstimmung“ und der Wählervereinigung „Sauerländer Bürgerliste“ gegen die Einführung einer 2,5Prozent-Sperrklausel bei Kommunalwahlen als unzulässig verworfen. Eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Sperrklausel ist damit nicht verbunden.
Entscheidungen des VerfGH

Im Verfahren der Partei „Volksabstimmung“ hat der VerfGH seine Entscheidung damit begründet, dass der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden sei. Die von dem Vorsitzenden der Antragstellerin eingereichte Antragsschrift sei zur Fristwahrung nicht geeignet gewesen, da der Vorsitzende nach den einschlägigen Vorschriften des Parteiengesetzes und der Parteisatzung zu einer Vertretung in gerichtlichen Verfahren ursprünglich nicht berechtigt gewesen sei. Eine spätere, erst nach Ablauf der Antragsfrist erfolgte Änderung der satzungsrechtlichen Vertretungsregelung habe den Vertretungsmangel nicht rückwirkend zu heilen vermocht.

Im Verfahren der „Sauerländer Bürgerliste“ hat der VerfGH zur Begründung ausgeführt, dass die Antragstellerin im verfassungsgerichtlichen Organstreitverfahren nicht beteiligtenfähig sei, weil sie keine politische Partei sei. Antragsteller und Antragsgegner könnten nur die obersten Landesorgane und die in der Verfassung oder in einer Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe sein. Dazu gehörten aufgrund ihres in Art.21IGG wurzelnden verfassungsrechtlichen Status politische Parteien, nicht aber kommunale Wählervereinigungen. Die Antragstellerin sei eine kommunale Wählervereinigung, da sie ausschließlich an Kommunalwahlen im Hochsauerlandkreis teilnehme, nicht aber – was für politische Parteien prägend sei– auch an Landtags- oder Bundestagswahlen. Durch die fehlende Beteiligtenfähigkeit im Organstreitverfahren sei die Antragstellerin nicht rechtsschutzlos gestellt. Zur Verteidigung ihres Rechts auf chancengleiche Teilnahme an Kommunalwahlen stehe ihr das Wahlprüfungsverfahren nach dem Kommunalwahlgesetz zur Verfügung, in dessen Rahmen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei.

Wegen der Einführung der 2,5Prozent-Sperrklausel bei Kommunalwahlen sind noch sieben weitere Verfahren beim VerfGH anhängig.

VerfGHNordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.6.2017 – VerfGH13/16, VerfGH14/16″

Die Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) wird die Begründung des Beschlusses prüfen und ggf. den Weg nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht gehen.

PM der Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW)