Jährliche Überprüfung der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen angelaufen

Bundesagentur für Arbeit (BA) versendet Unterlagen zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht

Private und öffentliche Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen (beschäftigungspflichtige Arbeitgeber), sind gesetzlich (SGB IX) verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.

Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im abgelaufenen Kalenderjahr 2017 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2018 der für Ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Dieser Termin kann nicht verlängert werden.

Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der BA über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen und somit beschäftigungspflichtig sind, erhalten bis Mitte Januar die für die Anzeige erforderlichen Vordrucke mit dem Bearbeitungsprogramm IW-Elan auf CD-ROM. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahren werden die Unterlagen nicht mehr in Papierform versendet. Die Verwendung anderer Vordrucke ist nicht zugelassen. Das Programm IW-Elan unterstützt bei der Bearbeitung der Vordrucke und ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form.

Es kann auch unter www.iw-elan.de kostenlos herunter geladen werden. Dort finden die Arbeitgeber weiterhin Informationen zur Installation und zur Anwendung des Programms.

Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, sind an-zeigepflichtig. Für weitere Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer steht in der Agentur für Arbeit der Arbeitgeber-Service unter der Telefonnummer 0800 4 5555 20 zur Verfügung.