Arnsberg meldet Inzidenzstufe 0 – Hochsauerlandkreis unterschreitet stabil die 7-Tage-Inzidenz unter 10

 

Arnsberg. Die 7-Tage-Inzidenz liegt im Hochsauerlandkreis seit fünf Werktagen stabil unter 10. Deshalb hat das Land NRW – gemäß der aktualisierten Coronaschutzverordnung – den HSK in die neue „Stufe 0“ eingeordnet und dies auf seiner Website veröffentlicht. Damit gelten im Kreisgebiet und somit auch in Arnsberg ab dem heutigen Donnerstag, 15. Juli, 0 Uhr, weitreichende Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen. Auch für Angebote mit überregionalen Bezügen werden die Einschränkungen gelockert, weil sich das Land NRW ebenfalls in der Inzidenzstufe 0 befindet.

Keine Kontaktbeschränkungen mehr

Auf dieser Grundlage entfallen damit die bisherigen Kontaktbeschränkungen im Hochsauerlandkreis. Auch die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen wird weitgehend nur noch empfohlen. Wenn – wie derzeit – auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, besteht die Maskenpflicht grundsätzlich nur noch im ÖPNV, im Handel, in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen und wird ansonsten auch in Innenbereichen lediglich empfohlen. Die Regelung zur Maskenpflicht in Schulen bleibt von den Änderungen unberührt. In vielen Bereichen kann die Verpflichtung der Kontaktdatenerfassung entfallen. Letzteres gilt auch für die Gastronomie.

 

Über das Landesrecht hinausgehende bundesrechtliche Vorgaben insbesondere des Arbeitsschutzes bleiben auch in der neuen Inzidenzstufe 0 bestehen.

Bestimmungen für Reiserückkehrer

 

Eine neue Regelung zum Testen gibt es angesichts der Virusvarianten gerade im Hinblick auf die nun anstehenden Reise- und Urlaubsaktivitäten: Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen. Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht aus.

Feste und Veranstaltungen

In der Inzidenzstufe 0 sind auch jene Angebote mit Negativtest und Hygienekonzept zulässig, deren Wiedereröffnung bisher auf den 27. August 2021 festgelegt war (zum Beispiel Diskotheken, Sportveranstaltungen, Volksfeste etc.). Zudem werden die meisten bestehenden Regelungen von verpflichtenden Ge- und Verboten in Empfehlungen umgewandelt oder ganz aufgeboben.

 

Von dieser grundsätzlichen Öffnung gelten dann nur noch vor allem folgende Ausnahmen:

 

Maskenpflicht

 

In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 gilt die Maskenpflicht nur noch in Bereichen, auf deren Nutzung auch Personen, die noch kein Impfangebot wahrnehmen konnten, zwingend angewiesen sind, nämlich im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung, im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen. Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen.

 

Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie die Erbringer körpernaher Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen.

 

Erfassung von Kontaktdaten

 

Die Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung kann weitgehend entfallen. Ausnahmen gelten nur noch in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen. Der Betrieb letzterer ist unter dieser Voraussetzung sowie mit einem negativen Test und bei Vorliegen eines genehmigten Hygienekonzeptes möglich.

 

Negativtestnachweis

 

Weil der Teststrategie gerade bei Angeboten mit vielen Teilnehmenden und einer hohen regionsübergreifenden Mobilität eine wichtige Bedeutung zukommt, sind negative Testnachweise für nicht immunisierte Personen weiterhin erforderlich beim Besuch von Kulturveranstaltungen (alternativ: Sitzordnung mit Mindestabständen oder nach Schachbrettmuster), von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen (alternativ: mit Mindestabständen oder Sitzordnung nach Schachbrettmuster mit höchstens 33 Prozent der Kapazität) und bei der Beherbergung von Gästen aus Regionen mit einer Inzidenz über 10. Auch bei Ferienangeboten für Kinder- und Jugendliche, bei privaten Feiern ohne Mindestabstände und den erst jetzt zulässigen Angeboten wie Sportfesten, Volksfesten und in Diskotheken etc. sind Negativteste für alle nicht geimpften oder genesenen Personen erforderlich.

 

Private Feiern und Volksfeste

 

Bei privaten Veranstaltungen kann auf Mindestabstände und Maskenpflicht verzichtet werden, wenn auch landesweit die Inzidenzstufe 0 gilt und bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden sämtliche nicht immunisierten Personen über einen negativen Testnachweis verfügen.

 

Bei einer landesweiten Inzidenzstufe 0 sind auch Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen wieder möglich, sofern sämtliche teilnehmenden Personen über einen negativen Testnachweis verfügen. Wenn keine Zugangskontrolle erfolgen, müssen Veranstalter verpflichtend stichprobenhafte Kontrollen durchführen und die Besucher über die Notwendigkeit des Negativtests informieren, zum Beispiel über Aushänge.

 

Großveranstaltungen wie Fußballspiele etc.

 

In der Coronaschutzverordnung werden die Vereinbarungen der Länder zu Großveranstaltungen im Profifußball etc. umgesetzt: Auch Großveranstaltungen sind zulässig, ab 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern (inklusive immunisierte Personen) müssen aber alle nicht immunisierten Personen einen Negativtest haben. Zudem ist die Zuschauerzahl auf höchstens 25.000 Personen, maximal aber 50 Prozent der Kapazität, beschränkt, und es muss ein genehmigtes Hygienekonzept geben, das gegebenenfalls auch weitere Beschränkungen (zum Beispiel zum Alkoholausschank etc.) vorsehen muss.

 

Überblick der Regelungen in der Stufe 0: Inzidenz bis 10

 

Kontaktbeschränkungen:

  • Keine Beschränkungen, Mindestabstände werden empfohlen.

 

Außerschulische Bildung:

  • Kontaktdaten erheben, im Übrigen keine Beschränkungen
  • bei mehr als 500 Personen nur, wenn Landesinzidenz ebenfalls 0-10.

 

Kinder- und Jugendarbeit:

  • Bei Ferienfreizeiten einmalige Testpflicht zu Beginn des Angebots, bei Kinder- und Jugendreisen zu Anfang und Ende des Angebots.
  • Ansonsten keine Einschränkungen mehr.

 

Kultur:

  • Bei Veranstaltungen (Theater, Kino, Konzert) wahlweise Test oder Sitzplan nach Schachbrettmuster, im Übrigen keine Beschränkungen;
  • bei mehr als 500 Personen nur, wenn Landesinzidenz ebenfalls 0-10.
  • Ab 5000 Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich.
  • Besuch von Museen usw. ohne Einschränkungen (auch ohne Maske).
  • Musikfestivals etc. schon vor dem 27.08. zulässig.

 

Sport:

  • Sportausübung ohne Beschränkungen.
  • Sportveranstaltungen außen ohne Beschränkungen, innen mit Test oder Sitzplan im Schachbrettmuster und einer max. Auslastung von 33 Prozent der Kapazität.
  • Bei mehr als 500 Personen nur, wenn Landesinzidenz ebenfalls 0-10.
  • Ab 5000 Zuschauerinnen/Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich

 

Freizeit:

  • Keine Beschränkungen, Kontaktnachverfolgung aufgehoben bei max. 500 Teilnehmenden an einer Veranstaltung bzw. max. 2 000 Besuchern einer Einrichtung pro Tag.
  • Keine Beschränkungen, wenn Landesinzidenz ebenfalls 0-10.
  • Dann auch Betrieb von Clubs und Diskotheken innen erlaubt, mit Konzept, Kontaktnachverfolgung und Test.

 

Einkaufen:

  • Wegfall der flächenmäßigen Begrenzungen, wenn auch Landesinzidenz 0-10.
  • Maskenpflicht bleibt bestehen

 

Messen und Märkte:

  • Wegfall sämtlicher Beschränkungen, wenn auch Landesinzidenz 0-10.

 

Tagungen und Kongresse:

  • Keine Beschränkungen

 

Private Veranstaltungen und Partys:

  • Bei mehr als 50 Teilnehmenden (einschließlich immunisierter Personen) Testpflicht für nicht immunisierte Personen, dann keine Beschränkungen.
  • Ohne Test müssen Mindestabstände und Maskenpflicht ab 50 Teilnehmenden weiter beachtet werden.

 

Große Festveranstaltungen:

  • Mit Test erlaubt, wenn auch Landesinzidenz 0-10

 

Gastronomie:

  • Keine Einschränkungen, solange Abstand oder Abtrennung zwischen Tischen;
  • Bedienpersonal mit Test (Selbsttest genügt) oder Maske.

 

Beherbergung und Tourismus:

  • Kontaktnachverfolgung bleibt bestehen, Testerfordernis nur noch bei Gästen aus Gebieten mit einer Inzidenz über 10.

 

Regelungen der Inzidenzstufen

Welche Corona-Maßnahmen gelten, hängt von der jeweiligen 7-Tage-Inzidenz ab. Die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen legt die aktuellen Regelungen je nach Inzidenzstufe vor Ort für Kreise und kreisfreie Städte fest. Maßgeblich sind die Zahlen des Robert Koch-Instituts (RKI).

 

Es gelten die folgenden Schwellenwerte:

 

  • Stufe 0: Inzidenz höchstens 10
  • Stufe 1: Inzidenz 10,1 bis 35
  • Stufe 2: Inzidenz 35,1 bis 50
  • Stufe 3: Inzidenz 50,1 bis 100

 

Ein Rückschritt in Inzidenzstufe 1 erfolgt, wenn die 7-Tage-Inzidenz laut RKI den Grenzwert von 10 an acht aufeinander folgenden Kalendertagen überschreitet. Sofern ein nicht lokal begrenzter und dynamischer Anstieg vorliegt, kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) diese Frist mit gesonderter Begründung auf bis zu drei Tage verkürzen.

 

Die Einordnung in eine weitere höhere Inzidenzstufe (2 und 3) erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinander folgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.

 

Eine niedrigere Inzidenzstufe wird dann erreicht, wenn der jeweilige Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Kalendertagen unterschritten wird – ebenfalls mit Wirkung für den übernächsten Tag.

 

Weitere Informationen

 

Die aktuelle Coronaschutzverordnung sowie weitere Informationen finden Interessierte auf der städtischen Internetseite unter www.arnsberg.de/corona und über die ArnsbergApp.