Reisepläne vorher mit der Arbeitsvermittlung abstimmen
Die Sommerferien in Nordrhein-Westfalen rücken näher, die Urlaubszeit steht vor der Tür. Vor diesem Hintergrund stellt sich für Arbeitslosengeldempfänger die Frage, ob auch sie in den Urlaub fahren dürfen. Damit Arbeitslose ihre Ferien unbeschwert erleben können, weist die Arbeitsagentur Meschede-Soest auf die gesetzlichen Regelungen hin: Arbeitslose können unter weiterem Bezug ihres Arbeitslosengeld I für maximal drei Wochen im Kalenderjahr Urlaub nehmen. Allerdings wird eine Reise nur dann genehmigt, wenn in dieser Zeit keine Aussicht auf Vermittlung in Arbeit besteht, keine berufliche Bildungsmaßnahme vorgesehen ist und der Urlaub mit der Arbeitsvermittlung vor der Reise abgestimmt wurde.
Zu beachten bleibt: Bei einem längeren, aber genehmigten Urlaub, gibt es ab Beginn der vierten Woche keine Leistungen mehr von der Agentur für Arbeit. Bei einer Ortsabwesenheit von zusammenhängend mehr als sechs Wochen im Jahr wird die Zahlung bereits ab dem ersten Urlaubstag eingestellt. Arbeitslosen, die ohne vorherige Absprache verreisen, wird die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Dauer der Abwesenheit versagt und bereits ausgezahlte Leistungen werden zurückgefordert. Ebenso wird der Krankenversicherungsschutz unterbrochen.
Diese Regelungen gelten übrigens nicht nur für Urlaubsreisen. Jede Ortsabwesenheit – unabhängig vom Grund – muss der Arbeitsagentur vorher angezeigt werden. Gerne werden weitere Fragen zu diesem und anderen Themen unter der kostenfreien Hotline 0800 4 5555 00 beantwortet. Ausführliche Informationen bietet auch die Broschüre 1. Es kann im Internet unter www.arbeitsagentur.de > Bürgerinnen und Bürger > Arbeitslosigkeit > Arbeitslosengeld aufgerufen werden.