Sundern. Sehr geehrter Herr Bürgermeister, die Fraktion der WISU beantragt für die Sitzung am 30. Nov. 2017:
1. Der Ausschuss Stadtentwicklung (SUI) möge beschließen:
Die Vorgaben im Bebauungsplan A 26 „Ferienhausanlage Amecke“ zum Maß der baulichen Nutzung werden nach Paragraph 8/3 des Baugesetzbuches geändert und den Vorgaben des Bebauungsplanes A1 „Amecke, Am Roden“ angepasst.
Das bedeutet im Wesentlichen: – Die Zahl der baurechtlichen Vollgeschosse wird von zwei – auf ein Geschoss reduziert. – Die maximale Wandhöhe im Teilbereich SO 1 wird von 7,50 m auf 3,80 m reduziert.
2. Der Ausschuss möge die Verwaltung beauftragen, unverzüglich eine Vorlage zu erstellen:
Begründung: Im Verlauf der Erörterungen zur Genehmigung der Senioren-Wohnanlage in Allendorf hat sich gezeigt, dass es durchaus sinnvoll ist, die seit vielen Jahren bestehenden Bebauungspläne zu überprüfen. Das sollte im Vorfeld von Bauanträgen geschehen und nicht erst dann, nachdem ein Bau- träger den Bebauungsplan in all seinen Möglichkeiten ausschöpft.
2009 wurden in dem Bebauungsplan A 26 „Ferienhausanlage Amecke“ bei der Aufstellung im Wesentlichen die Interessen der Projektierer und der potentiellen Betreiber berücksichtigt, nicht aber die Belange des Landschaftsschutzes und der Erhalt des Landschaftsbildes. Ebenfalls unberücksichtigt blieben die Interessen der erholungssuchenden Gäste und die Wünsche der Bevölkerung.
Die baurechtliche Festlegung auf zwei Vollgeschosse ermöglicht, durch Ausnutzung der rechtlichen Möglichkeiten, eine Bauweise mit einer Talansicht von 4 Geschossen und bei Doppelhäusern ist sogar eine 5-geschossige Ansicht derzeit möglich.
Dies steht im Zusammenhang mit der Definition eines Vollgeschosses nach dem Baurecht über (Hanggeschosse, Staffelgeschosse, weitere Regelungen).
Das derzeitige Bebauungsrecht hat nichts mehr mit dem ursprünglichen Plan eines „Ferien- parkes“ nach den Entwürfen von Prof. Reichard gemein. Diese Entwürfe hatten noch Akzeptanz bewirkt. Die jetzt mögliche massive Bebauung wird von der Bevölkerung weitgehend abgelehnt, weil sie das Gesamtbild des Sorpesees verunstaltet. Aus der Bevölkerung ist erheblicher Wider- stand gegen diese mögliche massive Bebauung zu erwarten.
Eine Änderung des Bebauungsplanes ist derzeit nach Ablauf der 7-Jahresfrist, in der ein Bebauungsplan besonderes Vertrauen in seine Rechtskraft genießt, problemlos möglich. Eine Entschädigung wegen der Veränderung des Baurechtes kann nach 7 Jahren hier nicht durchgesetzt werden, da die Grundstücke bisher weder bebaut noch genutzt wurden.
Dazu sagt das Baugesetzbuch unter Paragraph 42/3 sinngemäß aus: …..wird die zulässige Nutzung nach Ablauf der 7-Jahresfrist nach In-Kraft-Tretens der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen.
Weiter unter Paragraph 42/8: …..der Anspruch auf Entschädigung besteht ebenfalls nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder in der Lage war, das beabsichtigte Bauvorhaben zu verwirklichen.
Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht zum Planungs-und Schadensrecht 2014 sinngemäß entschieden: …..Baulandflächen sind nach dem Wert der Nutzung, die auf ihnen tatsächlich ausgeübt wird, zu beurteilen.
3. Der Ausschuss möge beschließen:
Über alle weiteren wesentlichen geplanten Wege, Entscheidungen und Absichten wird die Bürgerschaft in Sundern informiert und beteiligt (ggf. durch eine Bürgerversammlung). Das gilt auch für die bisher getroffenen Maßnahmen zu den Hausanschlussgebühren für Wasser und Schmutzwasser für dieses Gebiet.
Der Bürger hat das Recht informiert zu werden. Nur eine umfassende Auskunft schafft Vertrauen in die Politik und Verwaltung -Transparenz wurde ausdrücklich zugesagt.