Die Stadt Hemer und der Märkische Stadtbetrieb Iserlohn-Hemer erinnern an die Winterwartungspflicht
Die Stadt Hemer und der Märkische Stadtbetrieb Iserlohn-Hemer möchten freundlich an die Winterwartungspflichten (Räum- und Streupflicht der Gehwege und auch einiger Fahrbahnabschnitte) aller Eigentümer und Mieter erinnern. Gemeinsam werden folgend die sieben wichtigsten Fragen beantwortet.
Wer muss die Gehwege räumen?
Grundsätzlich ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die Mieterin bzw. der Mieter des an den Gehweg angrenzenden Grundstückes für die Beseitigung von Schnee und Eis und für das Streuen bei Glätte verantwortlich. Grenzt ein Grundstück an zwei Straßen (z.B. bei Eckgrundstücken), so besteht demnach die Anliegereigenschaft zu beiden Straßen, unabhängig davon, ob ein Zugang zu einer der beiden Straßen vorhanden ist.
Wann muss geräumt werden?
Zwischen 7 und 20 Uhr müssen gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Ende eines Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte beseitigt werden. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages beseitigt werden.
Wie muss geräumt werden?
Öffentliche Gehwege müssen nach Möglichkeit so weit geräumt werden, dass zwei entgegenkommende Passanten problemlos aneinander vorbeigehen können. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Straßeneinläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten müssen von Eis und Schnee freigehalten werden. Schnee und Eis dürfen von Grundstücken nicht auf die Straße geschafft werden.
Was kann passieren, wenn ich der Winterdienstpflicht nicht nachkomme?
Sollte es durch mangelhaften Winterdienst zu Personenschäden kommen, können von der geschädigten Person zivilrechtliche Forderungen wie Behandlungskosten und Schadensersatz gegen die Pflichtige oder den Pflichtigen geltend gemacht werden. Außerdem kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die Stadt Hemer eingeleitet werden.
Wer muss die Straßen räumen?
Die Stadt Hemer weist darauf hin, dass sie rechtlich nur verpflichtet ist, die gefährlichen Stellen verkehrswichtiger Straßen zu räumen und zu streuen.
Verkehrswichtig sind in diesem Zusammenhang in erster Linie verkehrsreiche Durchgangstraßen, Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie die vielbefahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen. Gefährliche Stellen sind beispielsweise scharfe oder unübersichtliche Kurven, starke Gefällestrecken und unübersichtliche Kreuzungen bzw. Straßeneinmündungen. Beide Merkmale – Verkehrswichtigkeit und Gefährlichkeit – müssen zusammen vorliegen, um eine Räum- und Streupflicht der Stadt zu begründen. Erst wenn der Winterdienst in den genannten Bereichen abgearbeitet ist, kein erneuter Schneefall oder Glätte eintritt und die erforderlichen Kapazitäten vorhanden sind, kann in Straßen mit untergeordneter Priorität der Winterdienst erledigt werden. Eine zeitnahe Räumung und Streuung dieser Bereiche ist bei einsetzendem Schneefall und Glätte daher nicht möglich. Vielmehr kann es je nach konkreter Witterung auch Tage dauern, bis sich die Mitarbeiter des Stadtbetriebs um die Nebenstraßen kümmern können.
Hierfür bittet die Stadt Hemer um Verständnis.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinden gemäß § 4 des Straßenreinigungsgesetzes NRW die Möglichkeit haben, die Reinigung und den Winterdienst der Fahrbahnen auf die Eigentümer der anliegenden und erschlossenen Grundstücke zu übertragen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. Auch die Stadt Hemer hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, insbesondere in Bereichen, die der Stadtbetrieb aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht mit seinen Räum- und Streufahrzeugen anfahren kann. In diesen Straßen leistet die Stadt keinen Winterdienst. Bei welchen Straßen dies der Fall ist, ist in Anlage 2 der Straßenreinigungssatzung geregelt, die hier eingesehen werden kann.
Wieso schiebt der Schneepflug gerade geräumte Einfahrten und Gehwege wieder zu?
Es kann vorkommen, dass der Schneepflug die frisch geräumte Grundstückseinfahrt im Vorbeifahren wieder zuschiebt. Die Fahrer des Hemeraner Winterdienstes sind bemüht, diese unerfreulichen Schneewälle vor der Grundstückseinfahrt der Bürgerinnen und Bürger so weit wie möglich zu vermeiden. Leider ist es nur selten möglich, das Räumschild des Fahrzeuges an einer Einfahrt zu verstellen. Generell muss das Schneeschild zum Fahrbahnrand gedreht sein, da die Schneeablagerung in der Fahrbahnmitte verkehrsgefährdend ist. Auch das Anheben des Pfluges vor einer Grundstückseinfahrt ist nicht möglich.
Was heißt das für mich?
Die wieder zugeschobene Räumfläche muss leider erneut vom Schnee befreit werden. Mithilfe und gegenseitige Rücksichtnahme erleichtern den Winterdienst für alle. Bitte halten Sie bei Schnee und Glatteis die Straßenkreuzungen und Einmündungen frei. Bitte parken Sie Ihr Fahrzeug nach Möglichkeit auf dem eigenen Grundstück und achten Sie beim Parken Ihres Autos in engen Straßen darauf, dass die Räum- und Streufahrzeuge ungehindert vorbeifahren können.
Die Winterdienst-Zentrale des SIH ist über 02371/217-2888 erreichbar, außerhalb der Dienstzeiten steht die Email-Adresse beschwerde-sih@sih-online.de für Anregungen zur Verfügung. Bei Hinweisen und Anregungen über den Winterdienst des SIH hilft Marc Pollok (Tel. 02371/217-2842) vom Beschwerdemanagement gerne weiter.