Märkischer Kreis. (pmk). Durch die Berichterstattung über den Beschluss des Bundestages zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist bei vielen ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern im Märkischen Kreis der Eindruck entstanden, dass nunmehr eine Einbürgerung in Deutschland nicht mehr die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit erfordere. Dies entspricht hingegen nicht den Tatsachen, wie die Ausländerbehörde des Kreises mitteilt. Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass die Gesetzesänderung noch gar nicht in Kraft getreten ist. Unter anderem muss noch der Bundesrat darüber beschließen. Erst wenn auch dieser seine Zustimmung erteilt hat, kann das Gesetz verkündet werden und tritt dann einen Monat später in Kraft.
Die vorgesehenen Änderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz betreffen jedoch ausschließlich die Optionspflicht. Vorschriften zum Einbürgerungsverfahren werden davon nicht berührt. Kinder zweier ausländischer Eltern, die aufgrund ihrer Geburt in Deutschland neben der ausländischen Staatsangehörigkeit ihrer Eltern auch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben, müssen sich bislang ab dem 18. Lebensjahr zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden (Optionspflicht). Wer bis zum 23. Lebensjahr seine ausländische Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben hat, verliert zurzeit die deutsche Staatsangehörigkeit noch automatisch. Hier sollen mit der geplanten Gesetzesänderung wesentliche Verbesserungen erfolgen. Sie betreffen aber nur bereits durch Geburt deutsche Staatsangehörige.
Künftig soll für in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit die Optionspflicht entfallen. Laut Gesetzentwurf ist in Deutschland aufgewachsen und damit künftig von der Optionspflicht befreit,
- wer bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres sich acht Jahre in Deutschland aufgehalten hat.
- Gleiches soll gelten, wenn der Betroffene sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat.
- Die Optionspflicht entfällt auch für diejenigen, die über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.
Ausländische Kinder und junge Erwachsene, die zwar in Deutschland geboren sind aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, unterliegen und unterlagen auch bisher nicht der Optionspflicht. Sie müssen sich auf dem normalen Wege einbürgern lassen, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen. Dies erfordert aber dann in der Regel die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Wer sich also einbürgern lassen möchte, darf deshalb meistens keinen „Doppelpass“ besitzen. Daran wird sich mit der Gesetzesänderung auch nichts ändern.
Fragen zu diesem Thema beantworten gerne die Mitarbeiter der Ausländerbehörde des Märkischen Kreises: Herr Schirmer, Telefon 02351/966-6353, und Herr Schmitz, Telefon 02351/966-6351.