Schonzeit für Bäume, Hecken und Gehölze beginnt am 1. März
Solange der Winter regiert, hat die Natur ihre Ruhe. Wie die Erfahrung der zurückliegenden Jahre belegt, nutzen Grundstückseigentümer, Mieter, Klein- und Landschaftsgärtner den bald eintretenden Temperaturanstieg dennoch gerne für die Hecken- und Gehölzpflege. Hier setzt das Bundesnaturschutzgesetz jedoch einige Schranken. In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist es ausdrücklich untersagt, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Darauf weist der Fachdienst Naturschutz und Landschaftspflege des Märkischen Kreises hin.
Pflege- und Formschnitte, der Rückschnitt neu ausgetriebener Zweige, die aus gartengestalterischen Gründen, aber auch aus Gründen des Nachbarrechts oder der Verkehrssicherheit notwendig sind, sind jedoch auch weiterhin möglich. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die betroffenen Gebüsche und Hecken vor Beginn der Maßnahme auf Vogelnester zu untersuchen sind. Sollten Nester gefunden werden, so sind diese fachgerecht umzusiedeln oder die Maßnahme wird um eine angemessene Zeit verschoben.
Auch Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sind von dieser Regelung betroffen. Solche Bäume dürfen im zwischen dem 1. März und dem 30. September ebenfalls nicht gefällt werden. Eine wichtige Ausnahme sind Bäume, die aus Gründen der Verkehrssicherheit entfernt werden müssen. Bei den gesetzlich vorgegebenen Ausnahmen zum Fällverbot sind jedoch die Regelungen der örtlichen Baumschutzsatzungen der jeweiligen Städte und Gemeinden zu beachten.
Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden.
Weitergehende Auskünfte erteilt der Fachdienst Naturschutz und Landschaftspflege des Märkischen Kreises unter Telefon 02351/966-6400 und Durchwahl –6379 oder unter www.maerkischer-kreis.de.