Märkischer Kreis. (pmk). Im Jahr 2013 zahlte der Fachdienst Wohnungswesen und Elterngeld des Märkischen Kreises insgesamt 17,9 Millionen Euro Elterngeld an 3591 Anspruchsberechtigte aus.
Seit dem 01. August 2013 wurden beim Märkischen Kreis auch insgesamt 852 Anträge auf das neue Betreuungsgeld gestellt und seitdem insgesamt 51.700 Euro ausgezahlt. Die Bearbeitung von rund drei Viertel dieser Anträge erfolgte innerhalb von zwei Wochen.
Empfänger des Elterngelds waren 3110 Mütter und 481 Väter. Der erfreuliche Trend des Vor-jahres, das immer mehr Väter Elterngeld in Anspruch nehmen, setzte sich auch in 2013 fort. Gegenüber 2012 stieg der Anteil der Väter um 0,8 Prozent auf nunmehr 13,4 Prozent an. Das Elterngeld beträgt grundsätzlich zwischen 65 und 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoein-kommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt – maximal 1800 Euro – und wird für zwölf Monate gewährt. Es wird für zwei weitere Monate gezahlt, wenn auch der andere Elternteil die Kindesbetreuung übernimmt und ein Einkommensverlust eintritt. Neun von zehn Müttern beantragten Elterngeldleistungen für zehn, elf oder zwölf Monate, während rund 80 Prozent der Väter Elterngeld für zwei Monate bezog.
Eltern eines Neugeborenen, die vorher kein Einkommen hatten, bekommen 300 Euro im Monat. Alleinerziehende, die vor der Geburt erwerbstätig waren, das alleinige Sorgerecht sowie einen Einkommensverlust haben, können das Elterngeld für 14 Monate erhalten. Die Ausübung einer Teilzeittätigkeit bis zu 30 Wochenstunden ist während des Bezuges von Elterngeld bzw. während der Elternzeit zulässig. Das Einkommen hieraus wird auf das Elterngeld angerechnet. Jeder Anspruchsberechtigte hat die Möglichkeit, sich das Elterngeld als halben Monatsbetrag bei doppelter Laufzeit auszahlen zu lassen.
Ab dem 01. August 2013 kann im Anschluss an den Bezug von Elterngeld ein Anspruch auf Be-treuungsgeld bestehen. Betreuungsgeld erhalten Eltern, deren Kind ab dem 01. August 2012 geboren wurde, die die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (z. B. Wohnsitz in Deutschland) erfüllen und für dieses Kind keine öffentlich geförderte Tageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch nehmen.