Hochsauerlandkreis/Arnsberg. Nachdem der Kreis drei Tage die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 überschritten hatte, hat das Land NRW am Sonntag, 28. März, die Notbremse angeordnet. Die Corona-Notbremse gilt im HSK ab dem morgigen Dienstag, 30. März 2021. Gültigkeit ab Dienstag, 30. März
Der Hochsauerlandkreis hat sich am heutigen Montag, 29. März für die Test-Option entschieden.
Der HSK hat per Allgemeinverfügung – im Einvernehmen mit dem MAGS – angeordnet, dass die Nutzung der genannten Angebote mit einem tagesaktuellen bestätigten Schnelltest mit negativem Ergebnis zu den bisher geltenden Regelungen zulässig bleibt.
Zur Allgemeinverfügung des HSK, der eine Notbremse mit Test-Option erlassen hat, teilt die Stadt Arnsberg noch einige ergänzende Informationen mit:
Aktueller Schnelltest nicht älter als 24 Stunden
Der aktuell bestätigte Schnelltest darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Ein zuhause ausgeführter Selbsttest ist nicht ausreichend. Es muss sich um einen bestätigten Schnell- oder Selbsttest einer offiziellen Teststelle handeln!
Das bedeutet:
Kontakte
Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand. Ausnahme bei den Ostertagen (1.-5. April): hier gelten die Regelungen wie bei einer Inzidenz 50-100, also zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt.
Bibliotheken/Archive etc.
Der Betrieb ist unter strikter Beachtung der Hygiene- und Abstands-Regeln zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Museen, Ausstellungen, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten u.ä.
Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Zoos und Tierparks. Landschaftsparks mit Zutrittsregelung
Der Betrieb von Zoos und Tierparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Handelseinrichtungen, die über den täglichen Bedarf hinausgehen
Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Drogerien, Blumenläden etc.) dürfen Terminshopping anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend notwendig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Körpernahe Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht gewährleistet werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
(Quelle: Stadt Arnsberg)