Rund 90 Prozent der Unternehmen haben erstmalig mit Kurzarbeitergeld zu tun und wenig Erfahrung.
Was wichtig ist, erklärt die Agentur für Arbeit Soest/Meschede in diesem Artikel.
Rund 90 Prozent der Unternehmen haben erstmalig damit zu tun und daher wenig Erfahrung mit dem Verfahren und der Abrechnung des Kurzarbeitergeldes.
Beantragung innerhalb von drei Monaten
Wichtig dabei ist, dass die monatliche Abrechnung des Kurzarbeitergeldes und die Beantragung der Erstattung einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge bei der Agentur für Arbeit innerhalb von drei Monaten durch die Arbeitgeber erfolgen muss.
Konkret heißt das: Unternehmen, die für den Monat März Kurzarbeit angezeigt hatten, müssen bis spätestens 30. Juni 2020 die Abrechnung für diesen Monat erstellen und bei der zuständigen Agentur für Arbeit die Erstattung beantragen. Entscheidend ist das Eingangsdatum der Unterlagen. „Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist!“, so Oliver Schmale, Chef der Arbeitsagentur Meschede-Soest. „Anträge die später eingehen, können leider nicht mehr berücksichtigt werden und es erfolgt dann keine Zahlung des Kurzarbeitergeldes.“
Für jeden Abrechnungsmonat gilt weiterhin die sogenannte 10%-Regelung: Mindestens 10% der Mitarbeiter müssen mindestens 10% Entgeltausfall gehabt haben. Sollte sich die Auftragslage bei Betrieben verbessern und diese Quote in einem Monat nicht erfüllt sein, ist keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes möglich und somit für diesen Monat kein Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit erforderlich.
Antrag per APP oder online
Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Erstattungsanträge für das Kurzarbeitergeld an die zuständige Agentur für Arbeit zu senden: Entweder bequem über die Kurzarbeit-App oder online über www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen.
Die Kurzarbeit-App gibt es im Google Play Store oder im App-Store.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld gibt es online unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld.