Stadt Sundern stellt Anfrage zur Ausübung des Individualsports am Sorpesee

 

Sunderns Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) hat folgende Anfrage an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) gestellt. Die Regelung des MAGS, nach dem auf dem Sorpesee Sport zwar Sport von Privatpersonen, nicht jedoch von Vereinsmitgliedern durchgeführt werden darf, wird darin hinterfragt:

Ausübung von Individualsport auf der Sorpetalsperre

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Gebiet der Stadt Sundern, eine mittlere kreisangehörige Stadt im Hochsauerlandkreis, befindet sich die vom Ruhrverband betriebene Sorpetalsperre.
Bis zum letzten Wochenende wurde die Talsperre nach Rücksprache mit dem Ruhrverband als öffentliche Sportanlage angesehen, da hier diverse Segel-, Yacht-, Surf und Kanuclubs angesiedelt sind sowie von nicht organisierten Personen Wassersport auf dem See betrieben wird.
Dieser Sportbetrieb ist durch Ordnungsbehördliche Verordnung über die Zulassung und Regelung des Gemeingebrauchs an der Henne-, Sorpe, Mohne-, Bigge- und Listertalsperre im Regierungsbezirk Arnsberg vom 14.04.2011 durch die Bezirksregierung Arnsberg auch zugelassen.
Nach Rücksprache mit der Bezirksregierung Arnsberg musste die Stadt Sündern ihre bisherige Rechtsauffassung aufgeben und den Individualsport auf der Sorpetalsperre zulassen.
Der Auskunft der Bezirksregierung Arnsberg liegt eine Stellungnahme des MAGS zugrunde, die offen zugängliche Gewässer weder als Sport- noch als Freizeiteinrichtungen ansehen.
Während der Individualsport auf der Sorpetalsperre nunmehr zuzulassen ist, darf der im Verein organisierte Sportler sein Hobby nicht ausüben, da er zu diesem Zweck die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO zurzeit geschlossenen Vereinsanlagen nutzen müsste.
In/auf diesen Anlagen werden die Sportgeräte (Boote, Surfbretter) gelagert, auf die er nunmehr nicht zugreifen darf.
Der Sportler hingegen, der sein Sportgerät ohne Inanspruchnahme der vereinseigenen Anlagen von öffentlich zugänglichen Stellen zu Wasser lassen kann, darf hingegen seinem Hobby nachgehen.
Diese Differenzierung wird durch Vereinsvertreter mit Unverständnis kommentiert. Die Vereinsvertreter führen aus, dass gerade sie in der Lage seien, eine im Sinne des Infektionsschutzes geeignete Nutzung der Vereinsanlage zu gewährleisten:
• alle Mitglieder des Vereins seien mit Namen bekannt
• der Zugang zur Vereinsanlage könne gesteuert werden
• die Nutzung der Anlagen durch Vereinsmitglieder könnten in Namenslisten dokumentier
• die Nutzung z.B. von gemeinsamen Einrichtungen, wie dem Vereinsheim und Sanitäre ten untersagt werden (geduscht werde zu Hause),
• der Mindestabstand zueinander sei nicht nur durch die Rücksichtnahme, Vorsicht und Verantwortungsbewusstsein der Vereinsmitglieder zueinander gewährleistet, sondern werde auch Verein wirksam gesteuert und kontrolliert

Für den Individualsport stehen an der Sorpetalsperre nur eingeschränkt Möglichkeiten zur Verfügung, an das offene Gewässer heranzufahren/heranzukommen:
• neben den direkt am See gelegenen privaten Grundstücken zur Wohnnutzung
• stehen zwei Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung, die von den Individualsportlern genutzt werden, mit dem Fahrzeug das Sportgerät an den See zu bringen
Bei einer entsprechenden Anzahl an Individualsportlern wird es somit zu Verletzungen der Mindestabstandspflicht kommen, zumal sich an diesen Stellen auch andere Besucher der Talsperre aufhalten.
Es wird außerdem der Eindruck vermittelt, dass die Normalität im Alltag wieder Einzug gehalten hat, da sich diverse Individualsportler auf der Wasserfläche befinden.
Weder der Aufforderung des Landes NRW, soziale Kontakte zu meiden, noch der Bitte des Talsperrenbetreibers, diese als Bestandteil einer kritischen Infrastruktur eingestuften Flächen derzeit zu meiden, wird nachgekommen.
Vor Erlass der CoronaSchVO waren entlang des Uferbereiches diverse Rettungswachen durch einige DLRG Ortsgruppen besetzt, die in einem Notfall schnelle Hilfe sicherstellen konnten.
Da aufgrund der Regelungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO diese Dienste zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeübt werden dürfen, ist eine Wasserrettung ausschließlich durch die örtliche Feuerwehr sichergestellt. Hierdurch wird es bei den nötigen Rettungsmaßnahmen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.
Gespräche mit anderen, sich in einer ähnlichen Situation befindenden Kommunen haben gezeigt, dass die dort aufgetretenen Probleme ähnlicher Natur sind.
Vor diesem Hintergrund wird das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein- Westfalen gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
• ist es ausdrücklicher Wille des Verordnungsgebers, dass eine Differenzierung zwischen dem zulässigen Individualsport von der freien Uferfläche aus gegenüber dem nicht zulässigen Vereinssport vorgenommen wird?
• wird bei der Neufassung der CoronaSchVO eine Änderung dergestalt vorgenommen,
o dass die Nutzung der Talsperre durch Individualsportler, die von der freien Uferfläche den See benutzen untersagt oder
o die Nutzung der Sportanlagen am See durch Vereinsmitglieder zur Ausübung des Individualsportes zugelassen wird (Regatten, Trainings mit Personengruppen oder Personenmehrheiten finden nicht statt)?