Ladungssicherung ungenügend
Werdohl (Märkischer Kreis)- Der Verkehrsdienst der Polizei kontrollierte am 13.8.2013 gegen 11.30h in der Straße Hasenhelle einen Lkw (7,5 t) aus Hamm.
Dieser hatte eine leere Gitterbox von ca. 100 kg geladen, die nicht ausreichend gesichert war. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 22 StVO, VDI 2700) müssen Ladegüter, die frei auf der Ladefläche stehen, abhängig vom Gewicht mit einer entsprechenden Anzahl von Zurrmitteln gesichert werden. Grundsätzlich sind aber auch bei kleineren Gewichten, wie hier 100 kg, mindestens 2 Zurrmitteln, z.B. Zurrgurte, erforderlich..
Im vorliegenden Fall wurde unzulässigerweise nur mittels des aufgelegten Ladekrans eine Ladungssicherung Marke „einfach“ durchgeführt.
Der Ladekran darf für deine Ladungssicherung nicht benutzt werden, da dieser beweglich ist.
Den 39 -jährigen Fahrer aus Hamm erwartet nun ein Bußgeld in Höhe von 75,-EUR sowie 1 Punkt in Flensburg.