Hochsauerlandkreis.
Wir (die Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste) hatten ja Anfang dieses Monats über unseren Antrag „Umsetzung der Wohnsitzauflage für Geflüchtete“ berichtet.
Unsere Befürchtung: Geflüchteten wird eine Arbeitsaufnahme durch ein Verbot von tageweisen aus-wärtigen Übernachtungen erschwert oder praktisch unmöglich gemacht. Und deswegen stellte SBL/FW-Fraktionssprecher Reinhard Loos den erwähnten Antrag für die nächste Sitzung des Fachausschusses, des Kreisausschusses und des Kreistags.
Klick zum Bericht über den Antrag:
http://sbl-fraktion.de/?p=8493
Leider wird der Antrag wahrscheinlich ABGELEHNT.
Woher wir das wissen?
Die Kreisverwaltung (der Fachbereich 3 Ordnung, Umwelt und Gesundheit) hat zwischenzeitlich per Vorlage 9/1012 vom 07.06.2018 auf den Antrag der SBL/FW-Fraktion vom 04.06.2018 reagiert und zwar so:
„Der Gesundheits- und Sozialausschuss und der Kreisausschuss nehmen die Verwaltungsvorlage zur Kenntnis und empfehlen dem Kreistag folgenden Beschluss zu fassen:
Der Kreistag lehnt eine Beschlussfassung über den Antrag der Kreistagsfraktion der SBL/FW „Umsetzung der Wohnsitzauflage für Geflüchtete“ ab.“
Aus Sicht der Behörde stellt sich der Sachverhalt so dar:
• Die Handhabung der Wohnsitzauflage deklariert der HSK als „Geschäft der laufenden Verwal-tung“ (des Landrats!). Folglich hätte der Kreistag da nichts zu sagen.
• Der Ausländer könne in dem Fall, dass er (oder sie) bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem weit entfernten Ort eine Verlegung seines Wohnsitzes und somit auch eine Änderung oder Aufhebung der Wohnsitzauflage bei der Bezirksregierung Arnsberg beantragen.
Erfahrungsberichte würden uns sehr interessieren!
Und nun alles komplett im „Behörden-Deutsch“:
„Erläuterung: Sachdarstellung, Begründung, Folgekosten
Mit Schreiben vom 04.06.2018 hat die Kreistagsfraktion SBL/FW beantragt, den Landrat aufzufordern, dass der Hochsauerlandkreis die am 29.11.2016 in Kraft getretene AusländerWohnsitzregelungsverordnung (AWoV) künftig in der dort beschriebenen Art und Weise handhaben soll.
Gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) nehmen u.a. die Kreisordnungsbehörden als untere Ausländerbehörde die ihr übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Es handelt sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung. Insoweit wird auf die Drucksachen 9/533, 9/591, 9/717 und 9/804 verwiesen.
Gemäß § 42 lit. a Kreisordnung obliegt dem Landrat die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Im Gegensatz zu § 41 III Gemeindeordnung NRW werden Geschäfte der laufenden Verwaltung nicht übertragen, sondern stehen dem Landrat originär zu. Eine Entziehung hin zum Kreistag oder eine Empfehlung zur künftigen Aufgabenwahrnehmung ist nicht möglich.
Eine Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt entzieht sich daher der Kompetenz des Kreistags
.
Gleichwohl weise ich ergänzend auf folgendes hin:
Sofern einem Ausländer aufgrund einer positiven Entscheidung in seinem Asylverfahren eine Aufent-haltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt wird, erhält er nach der AWoV eine Wohnsitzauflage beschränkt auf die Kommune, in welche er im Rahmen seines Asylverfahrens zugewiesen wurde.
Diese Wohnsitzauflage enthält jedoch keine Beschränkung hinsichtlich der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Eine Möglichkeit zur Vornahme einer solchen Beschränkung geht aus der AWoV nicht hervor und wird folglich durch meine Ausländerbehörde auch nicht praktiziert.
Es kann in einigen Fällen zutreffend sein, dass bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem von der zugewiesenen Wohnsitz-Kommune weit entfernt liegenden Ort eine Verlegung des Wohnsitzes dorthin und somit auch eine Änderung oder Aufhebung der Wohnsitzauflage erforderlich wird.
In einem solchen Fall kann der betreffende Ausländer einen Antrag auf Änderung bzw. Aufhebung der Wohnsitzauflage bei der hierfür zuständigen Stelle der Bezirksregierung Arnsberg stellen.
Nach den hier vorliegenden Erfahrungswerten wird bei Vorhandensein eines Arbeitsplatzes in der Regel die zuvor verfügte Wohnsitzauflage durch die Bezirksregierung vollständig aufgehoben und der betreffende Ausländer kann fortan seinen Wohnsitz im gesamten Bundesgebiet frei wählen.
gez.
Dr. Schneider“
Anmerkung:
Unserer Fraktion liegen mehrere Erfahrungsberichte über Fälle vor, in denen die Ausländerbehörde durch ihr Verhalten die Arbeitsaufnahme von Geflüchteten außerhalb des Kreisgebiets verhindert hat!
PM der Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW)