Osterfeuer: Umschichten und weitere Auflagen beachten

 

Iserlohn. Die Antragsfrist für die diesjährigen Osterfeuer, die an den Feiertagen von Karfreitag bis Ostermontag abgebrannt werden dürfen, ist beendet.

In diesem Zusammenhang weisen das Ordnungsamt und die Abteilung Umwelt- und Klimaschutz der Stadt Iserlohn noch einmal darauf hin, dass die Brennmaterialien zum Schutz nistender Kleintiere umgeschichtet werden müssen und Mindestabstände und Auflagen einzuhalten sind.

Mitarbeiter des Ordnungsamtes werden auch in diesem Jahr kontrollieren, ob die Osterfeuer genehmigt sind, die Auflagen eingehalten werden und ob umgeschichtet wird. Bei Verstößen kann das Abbrennen untersagt werden; Bußgelder sind nicht ausgeschlossen.

Verbrannt werden dürfen ausschließlich pflanzliche Abfälle, wie Hecken- und Baumschnitt, Schlagabraum und Schnittholz. Das Material muss trocken sein und natürlich frei von Verpackungen und anderen Anhaftungen. Zum Entzünden sind chemische Brandbeschleuniger nicht erlaubt. Wichtig ist auch, dass die vorgegebenen Mindestabstände eingehalten werden: hundert Meter zu im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, fünfzig Meter zu bewohnten Gebäuden, sonstigen baulichen Anlagen, öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen etc.), Wäldern, Wallhecken, Feldgehölzen und Gebüschen sowie zehn Meter zu befestigten Wirtschaftswegen. Die Höhe der Aufschichtung darf die genehmigte Meterzahl nicht überschreiten.

Um die Rauch- und Geruchsbelästigung in Grenzen zu halten, darf das Feuer nicht vor 17 Uhr entzündet werden und muss um 23 Uhr vollständig abgebrannt oder gelöscht sein.

Grünabfälle aus Osterfeuern, die gar nicht oder nur teilweise abgebrannt wurden, müssen die Betreiber der Feuer selbst ordnungsgemäß entsorgen. Das Einsammeln bzw. Abholen über die städtische Grünabfallabfuhr oder den Märkischen Stadtbetrieb Iserlohn/Hemer ist nicht möglich!