Betreuungsgeld für ab dem 01. August 2012 geborene Kinder Antragsformulare bei der Kreisverwaltung

Märkischer Kreis. (pmk) . Das Gesetz zur Einführung des Betreuungsgeldes tritt am 01. August 2013 in Kraft. Das Betreuungsgeld stellt eine neue Anerkennungs- und Unterstützungsleistung für Eltern mit Kleinkindern dar, die ihre vielfältigen Betreuungs- und Erziehungsaufgaben in der Familie oder im privaten Umfeld erfüllen. Antragsformulare sind ab sofort beim Märkischen Kreis erhältlich.
„Obwohl der Märkische Kreis formal noch gar nicht zuständig ist, bereiten wir uns personell und organisatorisch momentan auf diese Aufgabe vor“, erläutert Wolfgang Reinbothe, Fachdienstleiter für Wohnungswesen und Elterngeld. Die Ausführung des vom Bundestag im November letzten Jahres beschlossenen Betreuungsgeldgesetzes wurde den Ländern übertragen. In Nordrhein-Westfalen plant die Landesregierung nach eigenen Angaben, das Bearbeiten der Anträge auf die kreisfreien Städte und die Kreise zu übertragen. Rechtlich verbindlich beschlossen ist dies allerdings noch nicht.
 
Der Märkische Kreis fordert eine schnelle eindeutige Regelung von der Landesregierung ein. Das Ausmaß der Aufgaben, Anträge und Ausgaben für Personal und Sachmittel, die auf den Kreis aufgrund des Betreuungsgeldes zukommen werden, ist derzeit noch nicht absehbar. Seitens der Kreisverwaltung wird zurzeit alles getan, um Eltern den Zugang zur neuen Leistung, die ab 1. August gezahlt wird, zu ermöglichen. „Wir stehen als Ansprechpartner zur Verfügung und unterstützen die Eltern“, versichert Reinbothe. Aktuell liegt dem Kreis seit einigen Tagen ein Antragsformular samt Erläuterungen vor. Es kann beim Fachdienst Wohnungswesen und Elterngeld, Heedfelder Straße 45, 58509 Lüdenscheid angefordert werden.
 
100 Euro pro Monat werden ab 1. August 2013 als Betreuungsgeld gezahlt, genau ein Jahr später wird es auf 150 Euro pro Monat erhöht. Anspruch haben alle Eltern, deren Kinder ab dem 1. August 2012 geboren wurden und deren Nachwuchs keinen Platz in einer öffentlich geförderten Betreuung nutzt. Dies ist eine klare und eindeutige Grenze. Wer sein Kind beispielsweise am 31. Juli 2012 um 23.55 Uhr be-kommen hat, geht leer aus.
 
Das Betreuungsgeld kann für maximal 22 Monate, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bezogen werden. Es schließt an die Elterngeldzahlung an, wenn beide Eltern nacheinander Elterngeld beziehen also mit dem 15. Lebensmonat.
 
Grundsätzlich haben beide Eltern Anspruch auf das Betreuungsgeld. Sie müssen jedoch die Bezugsmonate unter sich aufteilen. Ein gleichzeitiger Bezug von Betreuungsgeld durch beide Eltern für ein Kind ist nicht möglich.
 
Um das Betreuungsgeld zu bekommen, müssen die Eltern einen Antrag stellen, ihren Wohnsitz in Deutschland haben und mit dem Kind in einem Haushalt leben. Das Betreuungsgeld wird als „vorrangige Leistung“ beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV), bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz als Einkommen angerechnet. Es wird nicht versteuert und fällt nicht unter den Progressionsvorbehalt. Es hat auch keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft und Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung.
 
Keinen Anspruch haben Elternpaare, wenn sie im letzten Jahr vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500 000 Euro erzielt haben (Alleinerziehende: 250 000 Euro). Kontakt: Märkischer Kreis, Fachdienst 22 – Wohnungswesen und Elterngeld, Heedfelder Straße 45, 58509 Lüdenscheid, Tel. 02351 966-6848, Fax 02351 966-6437, E-Mail: elterngeld@maerkischer-kreis.de, Internet: www.maerkischer-kreis.de.