Obwohl der Heiligabend in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt, dürfen Einzelhandelsgeschäfte in Nordrhein-Westfalen unter ganz bestimmten Voraussetzungen öffnen und auch nur bestimmte Waren anbieten. ver.di hat nun in einem Schreiben an die Einzelhandelsgeschäfte und an die Ordnungsbehörden auf die genaue Gesetzeslage hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass bei Zuwiderhandlungen Unterlassungsverfügungen verlangt und gegebenenfalls auch Klagen erwogen werden.
Die stellvertretende Geschäftsführerin des ver.di-Bezirks Südwestfalen Bettina Schwerdt erklärt hierzu: „Seit elf Jahren müssen die Beschäftigten im Einzelhandel ohnehin arbeiten, weil der Heiligabend auf einen ganz normalen Werktag im Handel fällt. Nun hätten die Beschäftigten endlich mal die Chance den Heiligabend mit ihrer Familie zu verbringen. Um deutlich zu machen, dass für diejenigen Geschäfte, die trotzdem öffnen wollen, ganz klare Bedingungen vorgegeben sind, haben wir in einem Schreiben darauf hingewiesen, dass ausschließlich Geschäfte geöffnet werden dürfen, die bezogen auf die Verkaufsfläche überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten und auch nur Lebens- und Genussmittel verkauft werden dürfen. Dies ergibt sich aus dem Gesetzestext in Verbindung mit dem vor Gesetzesverabschiedung erstellten Bericht aus dem Landtag über den Sinn und Zweck des Gesetzes.
Wir gehen daher davon aus, dass die Einzelhandelsgeschäfte, die eine Öffnung am 24. Dezember planen, ausschließlich Lebens- und Genussmittel verkaufen. Anderenfalls erwarten wir von den Ordnungsbehörden, dass sie die Vorgaben überwachen und bei Zuwiderhandlungen einschreiten.““