Arnsberg. Der Betreiber einer Windkraftanlage in der Nähe eines Ortsteils von Siegen ist verpflichtet, auf seine Kosten durch Messungen zu überprüfen, ob die für die Anlage maßgeblichen Lärmgrenzwerte eingehalten werden. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage des Betreibers gegen eine entsprechende Messanordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein mit dem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 25. April 2013 abgewiesen.
Nachdem sich Einwohner aus Siegen-Breitenbach immer wieder über Lärmimmissionen beschwert hatten, gab die Kreisverwaltung dem Kläger im Januar 2012 auf, die durch die Anlage verursachten Geräuschimmissionen an einem Haus in Siegen-Breitenbach sowie die an der Windkraftanlage entstehenden Geräuschemmissionen (den Schallleistungspegel) durch eine behördlich zugelassene Messstelle auf eigene Kosten ermitteln zu lassen. Mit den Messungen soll überprüft werden, ob die in der Genehmigung der Anlage aus dem Jahre 2001 bestimmten Immissionswerte und der vorgeschriebene Schallleistungspegel eingehalten werden. Der Kläger hatte dagegen eingewandt, die Anordnung sei überflüssig. Es sei ausgeschlossen, dass die nach seiner Ansicht ohnehin zu niedrig angesetzten Grenzwerte überschritten würden. Es sei unverhältnismäßig, ihn mit den Kosten der Messungen in Höhe von mindestens 16.000 € zu belasten.
Das Verwaltungsgericht ist der Argumentation des Klägers nicht gefolgt. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus: Der Beklagte dürfe die im Bundes- Immissionsschutzgesetz vorgesehene Messanordnung unabhängig davon erlassen, ob es konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass von der Windkraftanlage schädliche Umwelteinwirkungen in Form unzumutbarer Lärmimmissionen ausgingen. Der immissionschutzrechtlichen Anordnung stehe nicht entgegen, dass die Anlage im Jahre 2001 nach der damaligen Rechtslage aufgrund baurechtlicher Vorschriften
genehmigt worden sei. Die in der Vergangenheit nach Nachbarbeschwerden vorgenommenen behördlichen Messungen seien nicht so aussagekräftig, dass sie eine Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte ausschlössen. Die Messanordnung sei auch nicht unverhältnismäßig, auch wenn es möglicherweise schwierig sei, die vorgeschriebenen Messungen durchzuführen, und die Messungen kostenträchtig seien.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Über einen Antrag auf Zulassung der Berufung hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.
Aktenzeichen: 7 K 801/12